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1. Impressum

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BELCHEM GmbH
Ferdinand-Reich-Straße 8
D-09599 Freiberg

Telefon: +49 3731 207 70 – 0
E-Mail: welcome@belchem.de

Geschäftsführung

Dr. Robin Richter – Geschäftsführender Gesellschafter / President and CEO

Amtsgericht: Chemnitz HRB 33574
USt-Id.Nr.: DE812302705

Internet: www.belchem.de

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken
istockphoto.com, gettyimages.de

Haftungsausschluss

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Urheberrecht
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2. AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
BELCHEM GMBH, D-09599 Freiberg, Ferdinand-Reich-Straße 8

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in vertraglich schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Für das Zustandekommen und den Inhalt eines Vertrages gilt unsere schriftliche Bestätigung. Diese ist ausschließlich für den Vertragsinhalt maßgebend.
(2) Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Leistungszahlen und Abbildungen oder Zeichnungen sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich der Fracht- und Verpackungskosten. Sie verstehen sich insbesondere ausschließlich der Mehrwert- oder Umsatzsteuer, welche separat in der Rechnung ausgewiesen wird. Sofern auf Wunsch des Kunden Rechnungen in Fremdwährungen gestellt werden, bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Kursschwankungen gehen hierbei zu Lasten des Kunden.
(2) Wir behalten uns vor, namentlich auch bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten, die Preise, entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 15% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden nicht zumutbar.
(3) Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder eine nachträgliche Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie eine Verringerung vereinbarter Abrufe sind nicht zulässig.
(4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Ferner sind wir im Fall des Zahlungsverzuges berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4.9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern und neue Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und der Kunde uns dieses Recht innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Ware am Ort des Gefahrenübergangs schriftlich anzeigt.
(6) Leistungsort ist unser Geschäftssitz.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Lieferfrist gilt mit Versendung der Ware, jedoch wenn die Ware ohne Verschulden von uns nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen berechtigen uns, die Lieferzeit um die Dauer der Störung zu verlängern. Der Besteller wird unverzüglich von Beginn und Ende derartiger Störungen unterrichtet.
(7) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Verpackung und Versendungsart erfolgen nach unserer Wahl, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Verpackung ist vom Kunden am Bestimmungsort zu entsorgen. Ausgenommen hiervon sind Leihverpackungen.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Der Kunde hat die Ware sofort nach der Anlieferung zu untersuchen. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind entdeckte Mängel unverzüglich – längstens binnen 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bzw. innerhalb 5 Tagen nach der ersten Untersuchungsmöglichkeit der Ware – zu rügen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Die Ware gilt auch als genehmigt, sofern der Kunde seiner Untersuchungsobliegenheit nicht nachkommt.
(2) Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, z.B. entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Die Haftung für unser Produkt betreffende gesetzliche Bestimmungen im Bestimmungs- oder Verwendungsstaat ist ausgeschlossen, sofern der betreffende Bestimmungszweck nicht ausdrücklich und schriftlich in der vertraglichen Vereinbarung festgehalten worden ist.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung im gesetzlich zulässigen Maß ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Haftungsausschluss

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Natürlicher Verschleiß unterliegt nicht der Gewährleistung. Des Weiteren hat der Abnehmer bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel nicht durch unsachgemäßen Gebrauch, das Eingreifen Dritter oder sonstigen in seinem Gefahrenbereich liegenden Umständen verursacht wurden.
(5) In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes begrenzt.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Sofern es sich um eine Kundenbeziehung zu Kunden außerhalb Deutschlands handelt und die genannte Klage nicht möglich ist, sichert der Kunde für die in § 8 Abs. 3 Halbsatz 1 genannten Fälle seine möglichste Unterstützung bei der Wahrung und Durchsetzung unserer Rechte zu.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen zu verwenden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt /V.A.T.) unserer Forderung ab, die ihm aus diesen Handlungen gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, jedoch ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt/V.A.T.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt/V.A.T.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
(2) Es gilt ausschließlich materielles Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Der ausschließliche Gerichtsstand befindet sich an unserem Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäfts- oder Wohnsitz zu verklagen.

[Stand 01.11.2018]